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FG München Urteil v. - 2 K 2468/97 EFG 2004 S. 974

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1, EStG § 17, EStG § 24 Nr. 2

Abzug von Schuldzinsen als (nachträglich entstandene) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach Einbringung von Geschäftsanteilen einer GmbH in eine andere GmbH

Gesonderte Feststellung des Verlustes nach § 10 d Abs. 3 EStG zur Einkommensteuer zum und Einkommensteuer 1992

Leitsatz

Hat der wesentlich im Sinne von § 17 EStG beteiligte Gesellschafter Darlehen aufgenommen, um der GmbH (1) ein Darlehen geben bzw. nach Inanspruchnahme aus einer für die GmbH übernommenen Bürgschaft die geforderten Zahlungen leisten zu können, und wird die GmbH (1) nunmehr im Rahmen einer Kapitalerhöhung in eine andere GmbH (2) eingebracht, an der der Steuerpflichtige ebenfalls wesentlich beteiligt ist, so können auch die nach der Einbringung entstandenen und geleisteten Schuldzinsen weiter als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften des Steuerpflichtigen abziehbar sein. Das gilt auch dann, wenn die Darlehen zum Zeitpunkt der Einbringung deutlich höher sind als der bei der Einbringung zugrunde gelegte Wert der GmbH (1) zu diesem Zeitpunkt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1133 Nr. 19
EFG 2004 S. 974
EFG 2004 S. 974 Nr. 13
KÖSDI 2004 S. 14282 Nr. 8
GAAAB-21182

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FG München, Urteil v. 26.01.2004 - 2 K 2468/97

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