Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Körperschaftsteuer
1993 bis 1999, die Zinsen zur Körperschaftsteuer 1993 bis 1998,
Umsatzsteuer 1993 bis 1996, Zinsen zur Umsatzsteuer 1994 bis 1996,
Gewerbesteuermessbetrag 1993 bis 1996, Solidaritätszuschlag 1995 bis 1999)
Gewinntantieme als verdeckte Gewinnausschüttung
Angemessenheit von Gewährleistungsrückstellungen
Keine Bindung des Finanzamts an eine durch arglistige Täuschung
herbeigeführte Vereinbarung
Leitsatz
1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob
eine an den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Gewinntantieme,
die sich auf mehr als 50 % des Jahresüberschusses der Gesellschaft
beläuft, als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist, wenn nicht
erkennbar ist, ob die Tantieme diese Grenze mit Indizwirkung aufgrund der
Vergütungsvereinbarung oder lediglich aufgrund späterer, zum
Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht vorhersehbarer Entwicklungen
überschritten hat. Ernstliche Zweifel bestehen ferner dann, wenn das
Finanzamt lediglich schematisch Berechnungsmethoden angewandt hat, anstatt sich
mit den von Seiten der Gesellschaft vorgebrachten Umständen des
Einzelfalles für die Bemessung der Geschäftsführervergütung
auseinanderzusetzen.
2. Es ist Sache des Kaufmanns, den
angemessenen Betrag der zu bildenden Gewährleistungsrückstellung zu
bestimmen, da er über bessere Kenntnisse der konkreten betrieblichen
Verhältnisse verfügt als das Finanzamt. Erfolgt diese Bestimmung aber
nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung des
Vorsichtsprinzips, sondern soll sie erkennbar allein der Minderung des
steuerlichen Ergebnisses dienen, ist es Aufgabe des Finanzamts, seinerseits im
Schätzungswege die Rückstellung in der Höhe anzusetzen, in der
sie ein ordentlicher Kaufmann bilanzieren würde.
3. Das Finanzamt ist nicht an einen
im Rahmen der Schlussbesprechung einer Betriebsprüfung als angemessen
vereinbarten Rückstellungsbetrag gebunden, soweit der Unternehmer
arglistig verschwiegen hat, dass er mit einer Inanspruchnahme wegen
Gewährleistungen nicht mehr ernsthaft rechnen musste, da ihm nach der
Zusage des Zwischenhändlers etwaige von den Endkunden geltend gemachte
Garantieleistungen nicht weiterbelastet werden sollten.
Fundstelle(n): LAAAB-21176
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 18.08.2003 - 5 V 1108/03
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