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NWB Nr. 20 vom Seite 1497 Fach 2 Seite 8417

Strafbefreiungserklärungsgesetz – BMF-Merkblatt klärt Zweifelsfragen

von Wirtschaftsprüfer Rechtsanwalt Steuerberater Dipl.-Kaufmann Dr. Dirk Eisolt, Berlin

I. Zweck des Gesetzes

Am wurde das „Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit„ v. im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl 2003 I S. 2928). Bei dem Gesetz handelt es sich um ein Artikelgesetz mit vier Artikeln. Die wesentlichen Regelungen sind dabei in Art. 1, dem „Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (StrafbefreiungserklärungsgesetzStraBEG)„, enthalten. Im StraBEG ist vorgesehen, dass der Stpfl. durch Abgabe einer sog. strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Abgabe sowohl Strafbefreiung bzw. Befreiung von einer Geldbuße als auch das Erlöschen der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erreichen kann (vgl. dazu Baum, NWB F. 2 S. 8351; Schwedhelm/Spatscheck, DStR 2004 S. 109; Bloehs, BB 2004 S. 247; Alvermann/Wulf, DB 2004 S. 204; Bilsdorfer, NJW 2004 S. 321; Eisolt, Berater-Brief Vermögen, Heft 2/2004 S. 31; ausführlich Kamps/Wulf, FR 2004 S. 121; zu internationalen Sachverhalten Angermann/Fick, DStR 2004 S. 299; umfassend Joecks/Randt, Steueramnestie 2004/2005, München 2004, S. 57 ff.)

In Art. 2 (Änderung der Abgabenordnung) sind Regelungen enthalten, die ab dem Steuerverkürzungen durch erweiterte Auskunftsmöglichkeiten der FinVerw bei inländischen Kreditinstituten weiter erschweren sollen. Art. 3 un...

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