BFH Beschluss v. - IX S 6/03

Keine AdV nach Zurückweisung der NZB

Gesetze: FGO § 69

Instanzenzug:

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragstellerin wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1993 für die Einkommensteuer im Streitpunkt durch Urteil vom abgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom hat sie außerdem beantragt, die Vollziehung des Feststellungsbescheides 1993 wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit auszusetzen.

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) hat keinen Erfolg. Der erkennende Senat hat die Beschwerde der Antragstellerin wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom heutigen Tag als unbegründet zurückgewiesen. Hierdurch ist das Urteil des FG rechtskräftig (§ 116 Abs. 5 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—) und der im Hauptsacheverfahren angefochtene Feststellungsbescheid 1993 unanfechtbar geworden. Die Antragstellerin kann deshalb nicht mehr mit Erfolg geltend machen, die Voraussetzungen einer AdV (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO) lägen vor (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 2003, 1608, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Rz. 98 und 101).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 978
BFH/NV 2004 S. 978 Nr. 7
GAAAB-21062