Abzug der Kosten für eine Begleitperson als
außergewöhnliche Belastung
Einkommensteuer
2000
Leitsatz
1. Voraussetzung des Abzugs von
Aufwendungen eines Körperbehinderten für eine Begleitperson als
außergewöhnliche Belastung ist, dass der Nachweis der
Begleitbedürftigkeit durch Feststellung der Merkmale „H” und
„aG” im Schwerbehindertenausweis oder durch ein vor Beginn der
Begleitzeit erstelltes amtsärztliches Gutachten geführt wird. Nicht
ausreichend ist dagegen, wenn im Schwerbehindertenausweis neben den Merkmalen
„G” und „Rf” die Notwendigkeit einer ständigen
Begleitung festgestellt wird, denn dieser Eintrag führt nicht dazu, dass
die gewöhnliche Geh- und Stehbehinderung einer
außergewöhnlichen Gehbehinderung oder gar Hilflosigkeit
gleichzusetzen wäre.
2. Die amtsärztliche
Bescheinigung kann nicht durch eine Beurteilung des behandelnden Arztes ersetzt
werden. Angesichts der bei einer solchen Beurteilung bestehenden
Gefährdung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Patienten fehlt es
dem behandelnden Arzt an der notwendigen Neutralität, um die medizinische
Indikation einer solchen nicht nur für Kranke nützlichen
Maßnahme objektiv beurteilen zu können.
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 568 Nr. 10 EFG 2004 S. 1123 EFG 2004 S. 1123 Nr. 15 QAAAB-20937
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.03.2004 - 2 K 174/02
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