Steuerrechtliche Anerkennung einer Sondertantieme für die
Ehefrau des Betriebsinhabers
Einkommensteuer 1996
Gewerbesteuermessbetrag 1996
Leitsatz
Sagt der Inhaber eines
Einzelunternehmens nur der bei ihm in leitender Funktion angestellten Ehefrau,
nicht auch anderen Arbeitnehmern neben der normalen Tantieme wegen der
außerordentlich guten Geschäftsergebnisse der letzten Jahre eine
– nicht an (künftige) betriebswirtschaftliche
Erfolgsgrößen wie etwa den Gewinn oder den Umsatz gebundene –
„Sondertantieme” zu, so hat diese mangels einer klaren, vorab
getroffenen Vereinbarung wirtschaftlich den Charakter einer nachträglich
festgelegten Gratifikation und ist zwischen Angehörigen steuerrechtlich
nicht anzuerkennen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2004 S. 1859 Nr. 35 EFG 2004 S. 1037 EFG 2004 S. 1037 Nr. 14 RAAAB-20928
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