Beschwer
trotz Steuerfestsetzung auf 0 DM bei Aberkennung der
Gemeinnützigkeit
Körperschaftsteuer 1993
Leitsatz
1. Die Pflege und Unterstützung
von Feuerbestattungen kann ein gemeinnütziger Zweck sein. Betreibt ein
eingetragener Verein daneben auch ein Krematorium und tritt er hierdurch in
Wettbewerb zu nicht steuerbegünstigten anderen vergleichbaren privaten
Betrieben, so stellt das Krematorium einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb, aber keinen Zweckbetrieb dar.
2. Eine Körperschaft ist
insgesamt nicht gemeinnützig, wenn der gemeinnützige Zweck (hier:
Pflege der Feuerbestattung) vom finanziellen Umfang her gegenüber dem
wirtschaftlichen (nicht gemeinnützigen) Geschäftsbetrieb (hier:
Einäscherungen) völlig untergeordnet ist; hier: Millionenumsätze
mit dem Krematorium, Kleinbeträge im Bereich des gemeinnützigen
Zwecks.
3. Zum Begriff der
„Selbstlosigkeit”, insbesondere zum Erfordernis, dass nicht
„in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt” werden
dürfen.
4. Ein
Körperschaftsteuerbescheid über 0 DM Steuer beschwert die
Körperschaft, wenn darin die beantragte Gemeinnützigkeit nicht
anerkannt wird, so dass eine Klage nicht wegen mangelnden
Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1087 EFG 2004 S. 1087 Nr. 14 YAAAB-20917
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.01.2004 - 3 K 731/99
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