Grobes Verschulden bei nachträglichem Bekanntwerden eines Auflösungsverlustes nach § 17 EStG
Einkommensteuer 1999
Leitsätze
1. Der Steuerpflichtige bzw. sein steuerlicher Berater handelt grob fahrlässig, wenn im Rahmen der Einkommensteuererklärung
für das Jahr, in dem über das Vermögen einer GmbH, an der der Steuerpflichtige wesentlich im Sinne des § 17 EStG beteiligt
gewesen ist, das Insolvenzverfahren eröffnet worden und die Gesellschaft nach Einstellung des Verfahrens mangels einer die
Verfahrenskosten deckenden Masse im Handelsregister gelöscht worden ist, nicht wenigstens ein Auflösungsverlust nach § 17
EStG in Höhe des Anteils am Stammkapital geltend gemacht wird.
2. Der steuerliche Berater handelt hingegen nicht grob schuldhaft hinsichtlich der nachträglichen Geltendmachung eines über
das anteilige Stammkapital hinausgehenden Verlusts aufgrund einer Bürgschaftsinanspruchnahme, wenn zum Zeitpunkt der Erstellung
der Steuererklärung die Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen dem Grunde und der Höhe nach noch ungeklärt ist. Er hat durch
den Nichtansatz eines Auflösungsverlusts aufgrund drohender Bürgschaftsinanspruchnahme nichts unterlassen, was jedem in Steuerrechtssachen
Kundigen unter den gegebenen Umständen sofort einleuchten musste.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom in der Fassung der Einspruchsentscheidung
vom verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 1999 dahin zu ändern, dass die Einkommensteuer auf 0,– DM festgesetzt
wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 508 EFG 2004 S. 508 Nr. 7 JAAAB-20909
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