Angemessenheit der Gewinnbeteiligung der an einer Kommanditbeteiligung atypisch still unterbeteiligten Tochter
Leitsätze
Wird einem an einer zwischen fremden Personen bestehenden KG beteiligten Kommanditisten im Rahmen seiner Gewinnbeteiligung
im Wege eines einmalig zu zahlenden Vorabgewinns der Mehrwert der eingebrachten Grundstücke vergütet, ist die 30%-ige Gewinnbeteiligung
der zu 30 % atypisch still an dem Kommanditanteil unterbeteiligten Tochter, der die Unterbeteiligung schenkweise eingeräumt
wurde und der der Mehrwert der Grundstücke nicht, auch nicht anteilig zuzurechnen ist, hinsichtlich des für die Grundstücke
gezahlten Mehrwerts zu kürzen
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