Schätzungsbefugnis des FA bei schweren
Buchführungsmängeln
Nachweispflichten bei
betrieblichem Kfz-Unfall
Gewerbesteuermeßbetrag 1991, 1992
und 1995, Umsatzsteuer 1991 bis 1995, Gewinnfeststellung 1991 bis 1995 und ges.
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den
Leitsatz
1. Das FA darf den Gewinn eines
Einzelhandels mit Uhren-, Edelmetall- und Schmuckwaren schätzen, wenn bei
einer Betriebsprüfung schwere Buchführungsmängel festgestellt
werden (u.a. fehlende Führung eines Kassenbuchs, keine Aufbewahrung von
Kassenendbons, unvollständige Inventuren, lücken- und fehlerhafte
Aufzeichnungen der Entnahmen und Einlagen, kein Zusammenhang zwischen den
vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen sowie den Bilanzen), wenn der innere
Betriebsvergleich in den einzelnen Jahren stark schwankende
Rohgewinnaufschläge ergibt (zwischen 59 und 84 %) und der
Rohgewinnaufschlag auch unter den Werten der Richtsatz-Sammlung liegt.
2. Kein Betriebsausgabenabzug im
Zusammenhang mit einem Unfall eines Leasing-PKW auf einer betrieblich
veranlassten Fahrt, wenn die Höhe des von den Konditionen des
Leasingsvertrags und der Erstattung der Vollkaskoversicherung abhängigen
Schadens trotz wiederholter Aufforderung nicht durch geeignete Unterlagen
nachgewiesen wird.
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