Korrektur des Vorsteuerabzugs nach Rückgängigmachung
des Verzichts auf die Umsatzsteuerfreiheit eines Grundstücksumsatzes und
Berichtigung der Ausgangsrechnung
Leitsatz
1. Der ausgeübte Verzicht auf
die Steuerbefreiung nach
§ 9 Abs. 1 UStG
kann grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit der eigenen Steuerfestsetzung
rückgängig gemacht werden.
2. Der Veräußerer eines
Grundstücks ist an der Rückgängigmachung des Verzichts auf die
Steuerbefreiung des Grundstücksumsatzes nicht durch eine kaufvertragliche
(notarielle) Verpflichtung, den Umsatz als steuerpflichtig zu behandeln,
gehindert. Die Rücknahme ist ebenso wie die Ausübung des Verzichts
auf die Steuerbefreiung an keine besondere Form und Frist gebunden. Auch aus
§ 313 Satz 1 BGB
ergibt sich kein Formzwang.
3. Hat der
Grundstücksveräußerer nach Rückgängigmachung des
Verzichts auf die Steuerbefreiung die Rechnung gegenüber dem Erwerber
berichtigt, ist der Vorsteuerabzug des Erwerbers zu korrigieren. Die
Berichtigung der Rechnung setzt nicht voraus, dass die Originalurkunde
verändert wird. Vielmehr kann eine neue Rechnung ausgestellt werden,
soweit aus dieser ersichtlich wird, dass diese die Ausgangsrechnung berichtigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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