Erlöszuschätzungen bei nicht
ordnnungsgemäßer Kassenbuchführung
Einkommensteuer 1995 und Umsatzsteuer 1995 und 1996
Leitsatz
1. Ist die Kassenbuchführung
nicht ordnungsgemäß, weil die Geschäftsvorfälle zu keinem
Zeitpunkt zeitnah oder zeitlich geordnet verbucht, keine Anfangs- und
Schlussbestände ausgewiesen worden sind und sich zudem
regelmäßig erhebliche Kassenfehlbeträge ergeben haben, ist das
Finanzamt zu Erlöszuschätzungen berechtigt.
2. Wird eine Schätzung
erforderlich, weil der Steuerpflichtige seiner Buchführungspflicht nicht
genügt, kann sich die Schätzung auch an der oberen Grenze des
Schätzungsrahmens orientieren, weil der Steuerpflichtige
möglicherweise Einkünfte verheimlichen will. Im Streitfall war die
Höhe der Schätzung, bei der Kassenfehlbeträge und gebuchte
Einlagen, deren Herkunft nicht nachvollzogen werden konnte, angesetzt wurden
und ein Kassenbestand zugeschätzt wurde, nicht zu beanstanden.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.