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Keine Begünstigung von Teilbetriebsveräußerungen durch natürliche Person als Organträger
Ist Organträger eine natürliche Person, sind gem. Gewinne aus der Veräußerung von Teilbetrieben der Organgesellschaft nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 34 EStG zu unterwerfen. Der Gewinn aus der Veräußerung des Teilbetriebs der Organgesellschaft unterliege der GewSt beim Organträger.