Zwangsbetriebsaufgabe bei Vorliegen von Eigenland; Nutzungsänderung durch Vermögensverwaltung
Leitsatz
Der Wegfall der Hofstelle führt nicht zur Zwangsaufgabe eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs, wenn dieser über
zur Fortführung ausreichendes Eigenland (44 ha) verfügt.
Werden die nicht veräußerten Teile der Hofstelle mit einem im Vergleich zu der landwirtschaftlich genutzten Fläche und deren
Pachterträgen beträchtlichen Herstellungsaufwand/Vermietungseinnahmen zu einer Vielzahl zur Fremdvermietung bestimmter Wohnungen
umgebaut, so erlangt die Vermietung ein Eigengewicht, das eine Zuordnung der Wohnungen zum landwirtschaftlichen Vermögen
nicht mehr rechtfertigt, sondern deren Qualifizierung als notwendiges Privatvermögen gebietet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAB-20650
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.03.2002 - 9 K 8263/99 F
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