Inhaber des Anspruchs auf Erstattung von
Steuerabzugsbeträgen bei Gestaltungsmissbrauch
Leitsatz
1. Eine im Ausland ansässige
stille Gesellschafterin kann keine Erstattung der von dem Beteiligungsertrag
einbehaltenen Kapitalertragsteuern beanspruchen, wenn die Beteiligung als eine
rechtsmissbräuchliche Verlagerung von Beteiligungserträgen über
Domizilgesellschaften ins Ausland anzusehen ist. Aufgrund der Anwendung von
§ 42 AO ist die stille
Gesellschafterin so zu behandeln, als ob sie nicht Gläubigerin der
Kapitalerträge und damit auch nicht Inhaberin eines Erstattungsanspruchs
wäre.
2.
§ 37 Abs. 2 Satz 1
AO setzt unter anderm voraus, dass eine Steuer oder eine
steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist.