Ohne begünstigte Reinvestition irrtümlich
gegenüber dem Vorjahr niedriger ausgewiesene Rücklage nach
§ 6b EStG ist gewinnerhöhend
aufzulösen
Bilanzberichtigung
Bilanzänderung
Einkommensteuer 1999
Leitsatz
1. Soweit eine Rücklage nach
§ 6b EStG aufgrund eines Irrtums des
Steuerberaters in der Bilanz gegenüber der vorangegangenen Bilanz
niedriger ausgewiesen ist, ohne dass eine Übertragung stiller Reserven auf
begünstigte Reinvestitionsgüter erfolgte, ist die Rücklage im
Wirtschaftsjahr der buchmäßigen Minderung gewinnerhöhend
aufzulösen.
2. Das Wahlrecht, eine Rücklage
nach
§ 6b EStG in geringerer Höhe als
in der Bilanz des Vorjahres auszuweisen und damit insoweit auf die
Rücklage zu verzichten, ist spätestens mit der Einreichung der Bilanz
des Folgejahres beim Finanzamt wirksam ausgeübt. Unerheblich ist, ob
für die Minderung des Bilanzansatzes eine rechtsirrtümliche
Auffassung des Steuerberaters zur Übertragbarkeit von Rücklagen nach
§ 6b EStG ursächlich war. Der
Steuerpflichtige ist nach Einreichung der Bilanz beim Finanzamt
grundsätzlich an die von ihm freiwillig, wenn auch möglicherweise
irrtümlich gewählten Wertansätze gebunden.
3. Ist eine Bilanz subjektiv richtig
und widerspricht sie auch nicht objektiv den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung und den steuerlichen Bilanzierungs-
und Bewertungsvorschriften, sind die Voraussetzungen für eine
Bilanzberichtigung nicht gegeben.
4. Eine unbegrenzte
Bilanzänderung ist nur solange möglich, wie die Bilanz noch nicht bei
der Finanzbehörde eingereicht worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2005 S. 13 Nr. 34 EFG 2004 S. 972 MAAAB-20639
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