Änderung eines gerichtlichen Beschlusses wegen Vollziehungsaussetzung; Haftung für Abzugsteuer
Leitsatz
Ein nach erstmaliger gerichtlicher Entscheidung über die Vollziehungsaussetzung ergangenes Urteil des EuGH kann die Zulässigkeit
eines Abänderungsantrages rechtfertigen.
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids für Abzugsteuern für Veranstaltungen mit ausländischen
Künstlerensembles, soweit die Finanzbehörde die akzessorische Haftungsschuld nach der Bruttovergütung bemessen hat ( – Gerritse). Die Höhe der unberücksichtigten Werbungskosten oder Betriebsausgaben der beschränkt
Steuerpflichtigen kann im summarischen Verfahren mit 50% der Bruttovergütung geschätzt werden.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht abschließend überprüft werden, ob bei Haftungsinanspruchnahme eines
Unionsbürgers in Drittstaaten ansässige Vergütungsgläubiger unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes oder aufgrund abkommensrechtlicher
Bestimmungen in bezug auf die Grundfreiheiten EG-Angehörigen gleichgestellt werden müssen.
Die Anordnung einer Sicherheitsleistung bei Aufhebung der Vollziehung ist nicht deshalb geboten, weil die Antragstellerin
ihren Sitz im EG-Ausland hat.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 995 AAAAB-20630
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 18.08.2003 - 18 V 2628/03 A (E)
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