Bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes aus einer GmbH-Beteiligung sind zusätzliche Anschaffungskosten aus einem mit der
Ehefrau des Steuerpflichtigen geschlossenen Anteilsübertragungsvertrag, bei dem der größte Teil des Kaufpreises sowie die
hierauf entfallenden Zinsen unter Gewährung von Sicherheiten auf unbestimmte Zeit gestundet werden, nicht zu berücksichtigen,
da der Verzicht auf eine zeitnahe Zinszahlung einem Fremdvergleich nicht standhält. Der Kaufvertrag sowie die Verzinsungs-
und Stundungsvereinbarungen stellen dabei ein einheitliches Rechtsgeschäft dar.
Vor dem Hintergrund des Ziels der Stärkung der Eigenkapitalbasis der GmbH stellt sich der Zwischenverkauf der Anteile an
den vorher nicht wesentlich beteiligten Steuerpflichtigen zur Erzielung eines höheren Weiterverkaufserlöses zudem als Missbrauch
von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar, da mangels Zuflusses von Finanzkapital hierfür neben der Möglichkeit der Steuerersparnis
kein vernünftiger wirtschaftlicher Grund erkennbar ist.
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 940 Nr. 16 EFG 2004 S. 990 EFG 2004 S. 990 Nr. 13 KÖSDI 2004 S. 14276 Nr. 8 TAAAB-20628
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.02.2004 - 16 K 7445/00 F
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