1. Die Befugnis des Verwalters,
Steuererklärungen für den Gemeinschuldner abzugeben, endet mit der
Einstellung des Verfahrens.
2. In analoger Anwendung des
§ 166 KO ist auch
innerhalb des Gesamtvollstreckungsverfahrens die Nachtragsverteilung
zulässig.
3. Der Beschluss des Amtsgerichts,
zugleich mit der Einstellung des Gesamtvollstreckungsverfahrens die
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des bisherigen Verwalters für die
Einziehung von Umsatzsteuer-Erstattungsbeträgen für fortbestehend zu
erklären, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass damit eine
Nachtragsverteilung für die genannten Umsatzsteuer-Erstattungsforderungen
vorgenommen wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Amtsgericht in seinem
Beschluss den Begriff „Nachtragsverteilung„ nicht verwendet hat,
und der Beschluss hinsichtlich der Ansprüche, die davon betroffen sein
sollen, gänzlich unbestimmt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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