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Sächsisches FG Urteil v. - 3 K 630/01

Gesetze: GesO § 19 Abs. 1 Nr. 3 KO § 166 AO 1977§ 34 Abs. 3 AO 1977§ 34 Abs. 1 S. 1 UStG 1999 § 18 Abs. 3

Amtsdauer des Gesamtvollstreckungsverwalters

Nachtragsverteilung

Umsatzsteuer 2000

Leitsatz

1. Die Befugnis des Verwalters, Steuererklärungen für den Gemeinschuldner abzugeben, endet mit der Einstellung des Verfahrens.

2. In analoger Anwendung des § 166 KO ist auch innerhalb des Gesamtvollstreckungsverfahrens die Nachtragsverteilung zulässig.

3. Der Beschluss des Amtsgerichts, zugleich mit der Einstellung des Gesamtvollstreckungsverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des bisherigen Verwalters für die Einziehung von Umsatzsteuer-Erstattungsbeträgen für fortbestehend zu erklären, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass damit eine Nachtragsverteilung für die genannten Umsatzsteuer-Erstattungsforderungen vorgenommen wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Amtsgericht in seinem Beschluss den Begriff „Nachtragsverteilung„ nicht verwendet hat, und der Beschluss hinsichtlich der Ansprüche, die davon betroffen sein sollen, gänzlich unbestimmt ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
JAAAB-20426

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Sächsisches FG, Urteil v. 22.05.2003 - 3 K 630/01

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