Zugehörigkeit eines Grundstücks zu den wesentlichen
Betriebsgrundlagen bei der Prüfung einer umsatzsteuerlichen
Organschaft
Aufforderung zur Abgabe korrigierter
Umsatzsteuer-Voranmeldungen vom
Leitsatz
Die für eine
umsatzsteuerrechtliche Organschaft notwendige wirtschaftliche Eingliederung
kann bei einer Betriebsaufspaltung auch dann gegeben sein, wenn das
Betriebsunternehmen als Organgesellschaft vom Besitzunternehmen als
Organträger ein Grundstück mietet, welches – obwohl es
jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Grundstück
mieten oder kaufen könne – als wesentliche Betriebsgrundlage
anzusehen ist.