Zuordnung erhaltener Zuschüsse zum Rahmen des
Unternehmens
Vorsteuerabzug
Umsatzsteuer
1990
Leitsatz
1. Allein aus dem Umstand, dass
staatliche Zuwendungen als sogenannte echte Zuschüsse anzusehen sind, kann
nicht geschlossen werden, dass der Steuerpflichtige insoweit in einem
abgrenzbaren Tätigkeitsbereich außerhalb seines Unternehmens
tätig geworden ist. Steht die geförderte Tätigkeit in einem
sachlichen Zusammenhang zur unternehmerischen Tätigkeit des
Zuschussempfängers, so ist sie dem Rahmen des Unternehmens zuzuordnen.
Unter sachlichem Zusammenhang in diesem Sinne ist jede Ausweitung,
Ergänzung und Abrundung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit
anzusehen.
2. Liegt ein objektiv erkennbarer
wirtschaftlicher Zusammenhang der streitigen Leistungsbezüge mit der
unternehmerischen Tätigkeit vor, so ist der Unternehmer
vollumfänglich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Unerheblich ist, ob es
später tatsächlich zur Ausführung entgeltlicher Leistungen
gekommen ist, oder ob der Unternehmer eine ernsthafte Absicht zur späteren
Ausführung entgeltlicher Umsätze gehabt hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): CAAAB-20411
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 29.01.2002 - 6 K 1747/98
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