Verpflichtung zur Übernahme von Verlusten einer anderen Gesellschaft
Leitsatz
Verpflichtet sich ein Gesellschafter zur Übernahme von Verlusten einer anderen Gesellschaft, ohne dass eine Organschaft bzw.
ein Gewinnabführungsvertrag vorliegen, so können die übernommenen Verluste nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn
die Verlustübernahme im Ergebnis durch die Interessen des beiderseitigen Mehrheitsgesellschafters veranlasst ist und ein hinreichendes
eigenbetriebliches Interesse an der Eingehung der Verpflichtung nicht erkennbar ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 623 Nr. 11 EFG 2004 S. 769 Nr. 10 DAAAB-20402
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.12.2003 - 1 K 576/01