Beweislastregeln zur Gewinnerzielungsabsicht der Gesellschafter von Verlustzuweisungsgesellschaften sind auch nach Einführung
von § 2b EStG weiter zu beachten
Leitsatz
1) Die Bejahung der Gewinnerzielungsabsicht für den jeweiligen Gesellschafter bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung
der von einer PersG erzielten Einkünfte erfordert (1.) auf der Ebene der Gesellschaft die Absicht zur Vermehrung des Betriebsvermögens
und (2.) für den jeweiligen Gesellschafter die persönliche Absicht, aus der Beteiligung Gewinn zu erzielen.
2) Bei Vorliegen einer Verlustzuweisungsgesellschaft spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass für ihre Gründung und
Fortführung nicht die Absicht, Gewinne zu erzielen bestimmend war, sondern einkommensteuerlich nicht relevante persönliche
Gründe.
3) Die zur Gewinnerzielungsabsicht von Verlustzuweisungsgesellschaften von der Rechtsprechung des BFH entwickelten besonderen
Beweislastregeln sind auch nach Inkrafttreten von § 2b EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 weiter zu beachten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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