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Einkommensteuererklärung 2003
I. Allgemeine Hinweise zur Veranlagung 2003
1. Erklärungsfrist
Die Erklärungen zur ESt – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften (Gewinnen) – sind grundsätzlich bis zum bei den FÄ abzugeben (zu Einzelheiten vgl. NWB F. 3b S. 5577).
AN, die ganz oder teilweise Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, beziehen, müssen eine ESt-Erklärung nur dann abgeben, wenn ein Veranlagungstatbestand des § 46 Abs. 2 EStG erfüllt wird. Eine ESt-Erklärung ist auch abzugeben (§ 56 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. c EStDV), wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a EStG in Betracht kommt.
Da der LStJA nicht mehr möglich ist, kann ein AN eine Erstattung im Jahr 2003 zuviel einbehaltener LSt nur durch eine sog. Antragsveranlagung erreichen. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist Grundlage für diese Veranlagung.
Ehegatten, die zu Beginn des VZ 2003 beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt leben, können zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen (§ 26 Abs. 1 EStG).
Liegt die Eheschließung im Jahr 2003, können die Ehegatten die besondere Veranlagung nach § 26c EStG wählen.
Bei Verwitweten w...