Bundesamt für Finanzen - St I 4 - S 0338 - 2/2003 BStBl 2004 I 431

§ 32 EStG; Familienleistungsausgleich;
Abzug der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung

Bezug: BStBl 2003 I S. 545

In Folge der in der o.g. Weisung vom genannten Rechtsprechung des BVerfG hat der Gesetzgeber nunmehr im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003) vom (BStBl 2003 I S. 710) in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 EStG die Sätze 1 bis 3 durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:

„notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt..„

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG aufgehoben.

Der Gesetzgeber hat damit die Zweijahresfrist des bisherigen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG abgeschafft. Diese Rechtsänderung ist erstmals für den Zeitraum 2003 anzuwenden, ferner in Fällen, in denen das Kindergeld noch nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich der Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorläufig festgesetzt ist (vgl. § 52 Abs. 23b EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003).

Durch diese Rechtsänderung wird ausdrücklich klargestellt, dass das Vorliegen von zwei Haushalten unabdingbare Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist. Daraus folgt, dass die bisher in R 43 Abs. 5 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) genannte Billigkeitsregelung („Doppelte Haushaltsführung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand„) ab dem nicht mehr fortgeführt wird. Aufwendungen für Wege zwischen der weiter entfernt liegenden Wohnung und der Arbeitsstätte sind unabhängig davon unter den Voraussetzungen der R 42 Abs. 1 LStR abziehbar.

In Fällen einer doppelten Haushaltsführung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand (R 43 Abs. 5 LStR) gilt daher Folgendes:

  1. Sind in Prognoseentscheidungen nach bisheriger Rechtslage Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung berücksichtigt, die dazu führen, dass der Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht überschritten wird, sind diese Festsetzungen für Zeiträume ab 2004 nach § 70 Abs. 2 EStG aufzuheben.

  2. Für Zeiträume bis einschließlich des Jahres 2003 ist die Zweijahresfrist nach dem bisherigen § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG zu beachten. Die Änderung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG hat insoweit keine Auswirkungen auf die Anwendung der R 43 Abs. 5 LStR.

  3. Soweit aufgrund der o.g. Weisung vom das Kindergeld nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorläufig festgesetzt, abgelehnt oder aufgehoben wurde, sind die Bescheide nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO unter Beachtung der neuen Rechtslage zu ändern oder für endgültig zu erklären.

In den Fällen einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG gilt Folgendes:

  1. Die Zweijahresfrist nach dem bisherigen § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG ist für Zeiträume ab 2003 unbeachtlich. Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheide, die für diesen Zeitraum wegen Überschreitens des Grenzbetrages nach Ablauf der Zweijahresfrist erteilt wurden, sind auf Antrag nach § 70 Abs. 2 EStG zu ändern, soweit nicht Punkt II zur Anwendung kommt. Ggfs. ist die Stellung von Neuanträgen anzuregen.

  2. Soweit aufgrund der o.g. Weisung vom das Kindergeld nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorläufig festgesetzt, abgelehnt oder aufgehoben wurde, sind die Bescheide nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO unter Beachtung der neuen Rechtslage zu ändern oder für endgültig zu erklären.

  3. Für Zeiträume vor 2003 ist die Zweijahresfrist in den Fällen nicht mehr anzuwenden, in denen Kindergeld noch nicht formell bestandskräftig festgesetzt wurde.

Aufgrund der vorgenannten Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG ergeben sich die folgenden Änderungen der DA-FamEStG:

DA 63.4.2.2 Satz 11 wird wie folgt geändert:

  1. Buchstabe d Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Bei Kindern mit eigenem Hausstand Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Form von

    • Fahrtkosten

    • Verpflegungsmehraufwendungen und

    • Aufwendungen für die Zweitwohnung (z.B. Kosten für die Anmietung eines möblierten Zimmers, Hotelkosten, Kosten einer Gemeinschaftsunterkunft).

  2. Buchstabe d Sätze 8 bis 11 werden gestrichen.

Anhängige Rechtsbehelfsverfahren (Einspruch, Klage, Nichtzulassungsbeschwerde der Familienkasse, Revision) in denen die Anwendung der Zweijahresfrist streitig ist, sind insoweit abzuschließen.

Die o.g. Weisung vom wird aufgehoben.

Bundesamt für Finanzen v. - St I 4 - S 0338 - 2/2003

Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 431
HAAAB-20068