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FG München Urteil v. - 1 K 78/03 EFG 2004 S. 818 Nr. 11

Gesetze: EStG 1997 § 34 Abs. 1, EStG 1997 § 24 Nr. 1 Buchst.a

Keine Steuerermäßigung für nach § 34 Abs. 1 EStG a.F. die Abfindung einer Pensionsanwartschaft durch eine wegen Auftragsmangels liquidierte GmbH

Folgeentscheidung zu , BStBl II 2003, 177

Einkommensteuer 1997

Leitsatz

1. Verzichtet der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer im Zuge der Liquidation der GmbH gegen eine Einmalzahlung auf seine Ansprüche aus einer Pensionsvereinbarung, so ist die Abfindung nur dann als Entschädigung im Sinne der §§ 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 1 EStG ermäßigt (mit dem halben Steuersatz) zu besteuern, wenn nachgewiesen ist, dass die Liquidation der Gesellschaft aus rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Gründen zwingend war.

2. Von einer wirtschaftlichen Zwangslage ist jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn die finanzielle Lage der GmbH und ihre Vermögenssituation in den beiden letzten Jahren vor der Liquidation positiv gewesen ist.

3. Es bleibt offen, ob überhaupt von einer Zwangslage ausgegangen werden kann, wenn neben der Liquidation der Gesellschaft zumindest noch eine weitere gleichwertige Entscheidungsalternative besteht.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 818 Nr. 11
AAAAB-19944

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FG München, Urteil v. 28.01.2004 - 1 K 78/03

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