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FG München Urteil v. - 1 K 4352/02 EFG 2004 S. 801 Nr. 11

Gesetze: EStG 1998 § 17 Abs. 2 S. 4 Buchst.b EStG 1998 § 17 Abs. 1 S. 5EStG 1998 § 17 Abs. 4

Ende des 5-Jahreszeitraums in § 17 Abs. 2 S. 4 Buchst. b EStG nicht bereits mit der Konkurseröffnung

Einkommensteuer 1998

Leitsatz

1. Im Fall der Anteilsveräußerung gem. § 17 Abs. 1 EStG endet weder die 5-Jahresfrist in § 17 Abs. 1 S. 5 noch die in § 17 Abs. 2 S. 4 EStG 1998 bereits mit dem Abschluss des obligatorischen Kaufvertrags, sondern erst mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den verkauften Anteilen.

2. Dementsprechend endet im Fall des Konkurses und der Auflösung der Gesellschaft der Fünfjahreszeitraum in § 17 Abs. 2 S. 4 Buchst. b EStG nicht bereits mit der förmlichen Auflösung durch die Eröffnung des Konkursverfahrens, sondern im Zeitpunkt des wirtschaftlichen Untergangs der Anteile. In der Regel ist das der Zeitpunkt, auf den steuerrechtlich der Auflösungsverlust zu ermitteln ist.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 801 Nr. 11
QAAAB-19943

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FG München, Urteil v. 28.01.2004 - 1 K 4352/02

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