1. Im Fall der
Anteilsveräußerung gem.
§ 17 Abs. 1 EStG endet
weder die 5-Jahresfrist in § 17 Abs. 1 S. 5 noch die in § 17 Abs. 2
S. 4
EStG 1998 bereits mit dem Abschluss des
obligatorischen Kaufvertrags, sondern erst mit dem Übergang des
wirtschaftlichen Eigentums an den verkauften Anteilen.
2. Dementsprechend endet im Fall des
Konkurses und der Auflösung der Gesellschaft der Fünfjahreszeitraum
in § 17 Abs. 2 S. 4 Buchst. b
EStG nicht bereits mit der förmlichen
Auflösung durch die Eröffnung des Konkursverfahrens, sondern im
Zeitpunkt des wirtschaftlichen Untergangs der Anteile. In der Regel ist das der
Zeitpunkt, auf den steuerrechtlich der Auflösungsverlust zu ermitteln ist.
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