1. Aufwendungen, bei denen eine
Trennung in die berufliche und private Sphäre nicht möglich ist,
können nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht
werden, wenn sie ihrer Art nach so eng mit der beruflichen Sphäre
verknüpft sind, dass die Annahme von Kosten der Lebensführung von
vornherein ausscheidet.
2. Ein Fortbildungsseminar, das
englisches Theater zum Gegenstand hat, kann nur dann bei einer Englischlehrerin
als Werbungskosten anerkannt werden, wenn es seiner Art und Gestaltung nach
ausgesprochen auf den Fortbildungszweck ausgerichtet ist.