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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 143/01 EFG 2004 S. 906 Nr. 12

Gesetze: EStG 1997 § 33a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, EStG 1997 § 32 Abs. 4 S. 3

Ausbildungsfreibetrag für im Ausland studierendes, volljähriges Kind

Kürzung um Zuschüsse des Bafög-Amtes

Einkommensteuer 1998

Leitsatz

1. Eine Kürzung des Ausbildungsfreibetrages für ein im Ausland studierendes Kind um den vom Bafög-Amt gewährten Zuschuss kommt nur insoweit in Betracht, als der Zuschuss auf den Grundbedarf entfällt. Der Grundbedarf dient dem Zweck, Personen mit unzureichenden Mitteln ein Studium zu ermöglichen. Eine Anrechnung auch der Zuschüsse für Reisekosten, Studiengebühren sowie des Auslandszuschlages auf den Ausbildungsfreibetrag würde dazu führen, dass der Förderzweck des Auslands Bafög verfehlt würde.

2. Die danach auf den Ausbildungsfreibetrag anzurechnenden Zuschüsse sind nicht um ausbildungsbedingten Sonderbedarf (hier die Studiengebühren) zu kürzen. Für eine entsprechende Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG bei der Berechnung des Ausbildungsfreibetrages findet sich in § 33 a EStG keine Grundlage.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 906 Nr. 12
NAAAB-19918

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 29.10.2003 - 2 K 143/01

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