Zweiter Abschnitt: Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften [1]
5d. Besondere Pflichten bei Kryptoverwahrung [2]
§ 26 Vermögenstrennung [3]
(1) 1Ein Institut, das das Kryptoverwahrgeschäft betreibt, hat sicherzustellen, dass die Kryptowerte und privaten kryptographischen Schlüssel der Kunden getrennt von den Kryptowerten und privaten kryptographischen Schlüsseln des Instituts verwahrt werden. 2Werden Kryptowerte mehrerer Kunden gebündelt verwahrt (gemeinschaftliche Verwahrung), so ist sicherzustellen, dass sich die den einzelnen Kunden zustehenden Anteile am gemeinschaftlich verwahrten Gesamtbestand jederzeit bestimmen lassen.
(2) Das Institut hat sicherzustellen, dass über die verwahrten Kryptowerte und privaten kryptographischen Schlüssel des Kunden ohne dessen ausdrückliche Einwilligung nicht für eigene Rechnung des Instituts oder für Rechnung einer anderen Person verfügt werden kann.
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WAAAB-19886
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Abschnitt 5d eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 354) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: § 26 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 354) mit Wirkung v. . – Bei der Nummerierung der Paragraphen ist hier offensichtlich ein Fehler unterlaufen, eine Berichtigung durch den Gesetzgeber bleibt abzuwarten.