KWG § 64k
Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]
§ 64k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie [2]
Auf Verfahren nach § 2c, bei denen bis zum eine Anzeige eingegangen ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-19886