KWG § 64g

Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]

§ 64g Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz [2]

(1) (weggefallen)

(2) 1Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 13c Absatz 1 Satz 2 sind sämtliche während eines Kalenderjahres durchgeführten bedeutenden gruppeninternen Transaktionen mit gemischten Holdinggesellschaften oder deren Tochterunternehmen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vor dem 16. Januar des darauffolgenden Jahres anzuzeigen. 2Gruppeninterne Transaktionen sind insbesondere

  1. Darlehen,

  2. Bürgschaften, Garantien und andere außerbilanzielle Geschäfte,

  3. Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im Sinne der §§ 10, 10a, 53c und 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreffen,

  4. Kapitalanlagen,

  5. Rückversicherungsgeschäfte,

  6. Kostenteilungsvereinbarungen.

3Eine gruppeninterne Transaktion ist bedeutend, wenn die einzelne Transaktion mindestens 5 Prozent der Eigenkapitalanforderung auf Gruppenebene erreicht oder übersteigt. 4Mehrere Transaktionen desselben oder verschiedener gruppenangehöriger Unternehmen mit einem anderen gruppenangehörigen Unternehmen während eines Geschäftsjahres sind jeweils adressatenbezogen zusammenzufassen, auch wenn die einzelne Transaktion 5 Prozent der Eigenkapitalanforderung auf Gruppenebene nicht erreicht.

(3) Bis zu einer Ergänzung der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4

  1. sind im Rahmen der Anzeigen nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1

    1. zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen sollen, die nach § 8 Satz 2 Nr. 2 der Anzeigenverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl I S. 3372), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl I S. 1657) geändert worden ist, vorgesehenen Erklärungen abzugeben;

    2. zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen sollen, die nach § 8 Satz 2 Nr. 1 der Anzeigenverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl I S. 3372), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl I S. 1657) geändert worden ist, genannten Unterlagen beizufügen;

  2. gilt § 27 der Anzeigenverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl I S. 3372), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl I S. 1657) geändert worden ist, in Bezug auf Anzeigen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft nach § 12a Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-19886

1Anm. d. Red.: Früherer Siebenter Abschnitt zu neuem Achten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. 13. 2. 2013 (BGBl I S. 174) mit Wirkung v. 16. 2. 2013.

2Anm. d. Red.: § 64g i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1693) mit Wirkung v. .