KWG § 64

Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]

§ 64 Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost

1Ab gilt die Erlaubnis nach § 32 für das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTBANK als erteilt. 2Bei der Zusammenfassung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 werden bis zum 31. Dezember 2002 Anteile an den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost nicht berücksichtigt, die von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost gehalten werden.

Fundstelle(n):
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WAAAB-19886

1Anm. d. Red.: Früherer Siebenter Abschnitt zu neuem Achten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. 13. 2. 2013 (BGBl I S. 174) mit Wirkung v. 16. 2. 2013.

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