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Arbeitshilfe - Stand: 01.03.2017

Grundschuld - Antrag auf Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefes

Dr. Ulrich Hönle

Kommt ein Brief einer Briefgrundschuld abhanden, muss ein Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung des verloren gegangen Grundschuldbriefs eingeleitet werden, um eine Löschung der Grundschuld zu ermöglichen. Zu diesem Zwecke ist ein Antrag auf Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes zu stellen.

Der Antrag enthält eine eidesstattliche Versicherung, die sich auf die Eigenschaft als Eigentümer des im Grundbuch eingetragenen Grundstücks, die eingetragene Höhe der Briefgrundschuld sowie zu wessen Gunsten eine solche eingetragen wurde und schließlich auf die Erklärung bezieht, dass der Grundschuldbrief nicht mehr auffindbar ist, die Grundschuld weder gepfändet noch verpfändet oder an Dritte abgetreten war.

Darüber hinaus sollte zweckmäßigerweise auch die Zustimmung des Eigentümers zur Löschung der Grundschuld sowie den Antrag zum Vollzug der Löschungsbewilligung enthalten sein, damit ohne weitere Mitwirkungshandlungen des Eigentümers die Grundschuld gelöscht werden kann.

Im gerichtlichen Verfahren wird ein Ausschließungsbeschluss erlassen, welcher nach Rechtskraft sodann die Vorlage des Grundschuldbriefs zur Löschung des Briefrechts beim Grundbuchamt ersetzt. Die Löschungsbewilligung is...

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