Verdeckte Gewinnausschüttung beim Aktienerwerb zum sog. Überpreis
Leitsatz
Die Bestimmung des Preises beim Aktienkauf zwischen Gesellschafter und Gesellschaft nach einem zukünftigen Börsenkurs ist
bei einem „engen Markt„ und kurzfristigen Kurssteigerungen gerade zu diesem Zeitpunkt ein Indiz für eine gezielte Marktbeeinflussung.
Wird der Börsenkurs beim Aktienkauf zwischen Gesellschafter und Gesellschaft von den Gesellschaftern kurzfristig gezielt
in die Höhe getrieben, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des Überpreises vor.
Darlehenszinsen sind beim kreditfinanzierten Aktienkauf nur in Höhe der Finanzierung des Überpreises als verdeckte Gewinnausschüttungen
anzusehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 292 Nr. 4 ZAAAB-19551
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 12.02.2003 - 4 K 3858/00
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