§ 5 EStG; Rückstellungen der Bausparkassen und Banken für Versandkosten von Kontoauszügen
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder können Rückstellungen für Versandkosten von Kontoauszügen gebildet werden, wenn sich aus den Geschäftsbedingungen oder sonstigen Vereinbarungen eine „wesentliche„ (eigenständige) Verpflichtung ergibt, Kontoauszüge an die Kunden zu versenden.
Die „Wesentlichkeit„ einer Verpflichtung richtet sich nicht nach dem Aufwand für das einzelne Vertragsverhältnis, sondern nach der Bedeutung dieser Verpflichtung für das jeweilige Unternehmen ( BStBl 1995 II S. 742 zur Rückstellungsbildung für die Erstellung von Jahresabrechnungen bei Energieversorgungsunternehmen).
Die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzung einer „wesentlichen„ Verpflichtung bei Energieversorgungsunternehmen, Bausparkassen oder sonstigen Kreditinstituten gleichermaßen erfüllt ist, entscheidet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
Der Aufwand für die jährliche Versendung von Kontoauszügen bei Bausparkassen und Energieversorgungsunternehmen dürfte für diese Branchen von höherer Bedeutung sein als bei „normalen„ Banken. Die Erstellung der Auszüge ist bei Bausparkassen ein nur jährlich wiederkehrender Vorgang, der die Kontobewegungen des jeweils abgelaufenen Kalenderjahrs umfasst und regelmäßig – im Gegensatz zu den übrigen Kreditinstituten – die einzige Übersicht der Jahresumsätze eines längerfristigen Vertragsverhältnisses darstellt.
Im Bankenbereich hingegen gehören Kontoauszüge zum „täglichen Geschäft„. Da insbesondere bei Leistungsangeboten wie Girokonten oder Depots häufig Umsätze verbucht werden, stellen Mitteilungen zum Kontostand eine „Serviceleistung„ dar. Im Regelfall hat der Kunde auch die Möglichkeit, Kontoauszüge eigenständig per Kontoauszugsdrucker oder Internet (Homebanking) zu beziehen. Die Übersendung von Saldenmitteilungen oder Kontoauszügen dürfte in vielen Fällen eingeschränkt (z. B. bei langfristigen Darlehensverträgen) oder ganz abgeschafft worden sein.
Bestehende Verpflichtungen zum Kontoauszugsversand könnten daher grundsätzlich von – im Sinne der o. a. BFH-Rechtsprechung – geringerer Bedeutung für die Kreditinstitute sein, so dass in diesen Fällen eine Bildung von Rückstellungen mangels „Wesentlichkeit„ regelmäßig nicht in Betracht kommt.
Die Bewertung der Rückstellung erfolgt auf der Rechtsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 3a, Buchstabe b EStG. Die Begriffsbestimmung der Einzel- und Gemeinkosten ergibt sich aus § 255 HGB i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1 EStG und R 33 EStR Aufwendungen, die zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen, sind nicht rückstellungsfähig (§ 5 Abs. 4b EStG).
OFD Koblenz v. - S 2137 A
Fundstelle(n):
FAAAB-19494