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Abzugsfähigkeit der Rücklage für Ersatzbeschaffung
Die Rücklage für Ersatzbeschaffung ist (auch) während der Gültigkeit des Grundsatzes der Bestands- und Bewertungsidentität zwischen Steuerbilanz und Einheitswert des Betriebsvermögens (vom bis ) nicht als Schuldposten abziehbar, weil sie eine Gewinnrücklage ist, deren Abzug nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen wurde (nrkr. , BFH-Az.: II R 64/01, EFG 2002 S. 7).