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Beurteilung der Betriebsvermögenseigenschaft einzelner Wirtschaftsgüter
Auch bei Gewerbetreibenden, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, ist die Eigenschaft eines bestimmten WG als Betriebsvermögen nicht im Verfahren über die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens zu klären, sondern aus der ertragsteuerrechtlichen Behandlung abzulesen. Liegt bereits eine bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung vor, ist die dabei zugrunde gelegte Beurteilung über die Betriebsvermögenseigenschaft einzelner WG, die sich daraus ergeben kann, ob und in welchem Umfang eine AfA gewährt worden ist, für die Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens zu übernehmen. Ist das ertragsteuerliche Verfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen, ist die Klärung der Betriebsvermögenseigenschaft in dem Steuerfestsetzungs- bzw. Gewinnfeststellungsverf...