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Besteuerung einer aufgelösten Ansparrücklage bei Betriebsveräußerung
Der Gewinn, der bei der veräußerungsbedingten Auflösung einer Ansparrücklage im zweiten Kj nach der Bildung entsteht, ist nicht als Veräußerungsgewinn zu besteuern. So entschieden das FG Köln mit nrkr. Urteil vom - 1 K 4237/02 (BFH-Az.: XI R 56/03, EFG 2003 S. 1607) und das FG Münster mit nrkr. Urteil vom - 2 K 4099/01 E, G (BFH-Az.: X R 31/03, EFG 2003 S. 1605).
BBK F. 13 S. 4563