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Einlage verlustträchtiger Wertpapiere in das Betriebsvermögen
Besondere Umstände können nach dem dazu führen, die Betriebsvermögens-Eigenschaft von Wertpapieren zu verneinen, wenn die Zugehörigkeit nicht unmissverständlich so kundgemacht wird, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung die Zugehörigkeit zum BV erkennen kann. Die Annahme von BV scheitere, wenn die Aufzeichnungen des Stpfl. von vornherein eine nachträgliche „Gestaltung„ der Verhältnisse zuließen und der Stpfl. bei der verspäteten Fertigung der Steuererklärungen bereits wusste, dass die Einlage der Wertpapiere im Gesamtergebnis zu einem Verlust führen würde.