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Dokumentation des Entnahmewillens (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
Der für eine Entnahme erforderliche Entnahmewille muss gem. rkr. (EFG 2004 S. 245) äußerlich erkennbar und in objektiv nachprüfbarer Weise dokumentiert sein. Zu seiner Kundgabe gehöre, dass der Stpfl. innerhalb oder außerhalb des Buchführungswerks alle naheliegenden steuerrechtlichen Folgen aus einer Entnahme ziehe. Die bloße Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung reiche für eine Entnahme nicht aus; das
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gelte auch für die Nichtaufnahme eines Flurstücks in das Inventarverzeichnis. Allein der Übergang eines ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Grundstücks zur Brachlage verändere die Nutzung nicht so, dass sich notwendiges Betriebsvermögen zu Privatvermögen wandele.