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BBK 5/2004 S. 4383

Aktivierung von Provisionsansprüchen

Verpflichtet sich ein Warenlieferant mit dem Ziel der Herstellung dauerhafter Geschäftsbeziehungen zur Zahlung von umsatzabhängigen Boni gegenüber einem Verband, der zum Erhalt günstigerer Konditionen die Wareneinkäufe für seine Mitglieder organisiert und abrechnet und welche dieser im Rahmen der Rechnungsregulierung durch Gegenrechnung der bestehenden Ansprüche einbehält, sind die Ansprüche auf die Boni im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses der Mitglieder mit den Lieferanten beim Verband zu aktivieren ().

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