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Nachträgliche Herstellungskosten nur bei wesentlicher Verbesserung des ursprünglichen Zustands
(a) Eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung, die gem. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu Herstellungskosten führt, ist gegeben, wenn drei der vier für den Gebrauchswert eines Wohngebäudes wesentlichen Bereiche (Heizungs-, Sanitär-, Elektroinstallation und Fenster) von einem ursprünglich sehr einfachen auf einen nunmehr mittleren oder von einem ursprünglich mittleren auf einen nunmehr sehr anspruchsvollen Standard gehoben worden sind. Dabei sind für die Prüfung, ob die Installationen und die Fenster im ursprünglichen Zustand als „sehr einfach„, „mittel„ oder „sehr anspruchsvoll„ anzusehen waren, die Maßstäbe zugrunde zu legen, die zu dem Zeitpunkt, in dem sich das Gebäude im ursprünglichen Zustand befand, allgemein üblich waren. (b) „Ursprünglicher Zustand„ ...