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Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2003
Gem. IV C 5 – S 2334 – 197/02 sind Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der SachbezugsVO zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte für das Kj 2003 sind durch Art. 1 der VO zur Änderung der SachbezugsVO v. (BGBl I S. 4339) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kj 2003 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern für ein Mittag- oder Abendessen 2,55 € und für ein Frühstück 1,43 €. Im Übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8 LStR 2002 hingewiesen.