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BBK 21/2002 S. 4254

Rückstellungen für die Rücknahme und Verwertung von Altfahrzeugen nach dem Altfahrzeug-Gesetz

Nach dem Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Gesetz – AltfahrzeugG) v. (BGBl I S. 2199; vgl. auch BBK F. 15 S. 1317) müssen die Hersteller/Importeure die Entsorgungskosten für Fahrzeuge, die nach dem erstmals zugelassen werden, ab diesem Zeitpunkt und für alle übrigen Altfahrzeuge ab dem Jahr 2007 vollständig bzw. zu einem mindestens wesentlichen Teil übernehmen. Für die Steuerbilanz ist daher in § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d EStG nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt worden: „Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden„.

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