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Archivierung von Lieferscheinen auf CD
Zur Frage, ob Lieferanten anhand ihrer eigenen Unterlagen Archivierungs-CDs für ihre Kunden erstellen können, so dass die Kunden auf die Aufbewahrung der Lieferscheine, die ihnen vom Lieferanten ursprünglich zugesandt worden sind, verzichten können, hat die – 29 St 324 wie folgt Stellung genommen: Lieferscheine sind als empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 AO oder bei Verwendung als Buchungsbeleg nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO aufzubewahren. Gem. § 147 Abs. 2 Nr. 1 AO können in Papier empfangene Lieferscheine dabei auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder anderen Datenträger aufbewahrt werden, wenn dies den GoB entspricht. Dies setzt u. a. voraus, dass die Wiedergabe bildlich mit dem Original übereinstimmt. Dabei müssen alle auf dem Original angebrachten Ve...