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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG in 1999 und 2000
§ 4 Abs. 4a EStG i. d. F. des StBereinG 1999 ist gem. § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG erstmals für das Wj anzuwenden, das nach dem endet. Die Über- und Unterentnahmen in Wj, die vor dem Jahr 1999 geendet haben, sollen dabei gem. Rn. 36 des (BStBl I S. 588; BBK F. 13 S. 4321) unberücksichtigt bleiben. Der Anfangsbestand ist daher zum mit 0 DM anzusetzen. Diese Auslegung ist nicht zweifelsfrei. Das (G, F) (EFG 2001 S. 1269) in einem Fall, in dem zum ein positives Kapitalkonto bestanden hat und bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 4 Abs. 4a EStG entsprechend der Regelung der Rn. 36 des o. g. BMF-Schreibens verfahren wurde, gem. § 361 AO die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Die Beschwerde des FA wurde durch den