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Rückstellungen für die Rücknahme und Verwertung von Altfahrzeugen nach dem Altfahrzeug-Gesetz
Das Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Gesetz) v. ist im BGBl 2002 I S. 2199 verkündet worden und am in Kraft getreten. Danach sind gem. Art. 53 Abs. 1 EGHGB Rückstellungen für die Rücknahme und Verwertung von Altfahrzeugen erstmals im Jahresabschluss für das nach dem (= Tag des Bundestagsbeschlusses) endende Geschäftsjahr zu bilden. I. d. R. wird dies der sein. Die Bildung der Rückstellung richtet sich dem Grunde nach nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB (ungewisse Verbindlichkeit) und der Höhe nach nach § 253 Abs. 1 HGB (vernünftige kaufmännische Beurteilung). Dabei kann auch eine Gruppenbewertung mit dem gewogenen Durchschnittswert nach § 240 Abs. 4 HGB in Betracht kommen. Ausdrücklich sei vermerkt, dass auch eine Rückstellung für die vor dem in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge zu bilden ist, obwohl die Rücknahmeverpflichtung erst ...