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BBK 13/2002 S. 4222

Steuerverkürzung bei Ausstellung einer Scheinrechnung mit offenem Umsatzsteuerausweis

Ein erfahrener Geschäftsmann muss gem. rkr. (EFG 2001 S. 1416) regelmäßig wissen, dass ein Unternehmer keine Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis begeben darf, wenn er die entsprechende Lieferung nicht ausgeführt hat. Insoweit müsse sich ihm auch der Gedanke aufdrängen, dass der Unternehmer in einem solchen Fall nach der gesetzlichen Regelung möglicherweise selbst die unberechtigt ausgewiesene Steuer schuldet und dass er dadurch, dass er die geschuldete Steuer nicht erklärt, Steuern verkürzen könnte.

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