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Berücksichtigung von Anzahlungen bei der Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 3 InvZulG 1999
Willkürlich geleistete Zahlungen sind nach R 45 Abs. 5 Satz 4 EStR keine Anzahlungen. Soweit im Kj 1998 geleistete Anzahlungen als willkürlich zu behandeln sind, kommen somit keine Sonderabschreibungen nach dem FördG in Betracht. Da es sich jedoch nach R 45 Abs. 5 Satz 9 EStR um Anzahlungen der Folgejahre handelt, sind sie nach § 3 Abs. 3 InvZulG 1999 in die Bemessungsgrundlage für die InvZul einzubeziehen ( – St 233).